EH55-Plus:
Förderung aufgestockt.
Frist 31.12.2026.
Der Fördertopf für das Effizienzhaus 55 wäre fast leer gewesen – der Bund hat nachgelegt. Bis zu 100.000 Euro zinsverbilligter Kredit je Wohneinheit, auch für private Bauherren. Was jetzt zählt und wo die Stolpersteine liegen.
Der Bund hat die Effizienzhaus-55-Förderung am 9. Oktober 2026 aufgestockt, nachdem das Budget von 800 Millionen Euro fast ausgeschöpft war. Gefördert wird mit einem zinsverbilligten Kredit von bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit – ohne Tilgungszuschuss. Voraussetzungen: EH55-Standard, keine fossilen Wärmeerzeuger und eine gültige Baugenehmigung bei Antragstellung. Entgegen dem Eindruck vieler Medienberichte sind auch private Bauherren antragsberechtigt. Anträge längstens bis 31. Dezember 2026 – oder bis die Mittel aufgebraucht sind, je nachdem, was früher eintritt.
Warum der Bund nachgelegt hat.
Das ursprüngliche Budget von 800 Millionen Euro wäre nach Angaben des Bauministeriums noch vor Jahresende ausgeschöpft gewesen. Am 9. Oktober hat der Bund nachgelegt.
Vorweg zum Begriff: „EH55-Plus“ ist die Sprache der Pressemitteilungen. Die KfW nennt es nüchtern die Förderstufe „Effizienzhaus 55 – Wohngebäude“ im Programm Klimafreundlicher Neubau. Gemeint ist dasselbe.
Seit dem Neustart im Dezember 2025 sind rund 52.100 Wohneinheiten mit einem Kredit- und Zuschussvolumen von rund 4,9 Milliarden Euro gefördert worden – Stand 5. Oktober 2026. Die Nachfrage zog zuletzt so stark an, dass Branchenvertreter mit einem Förderstopp noch im Oktober rechneten.
Wie hoch die Aufstockung ausfällt, hat das Bauministerium nicht beziffert. In der Fachpresse kursieren 250 Millionen Euro – das ist eine Angabe des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft, nicht des Ministeriums. Amtlich bestätigt ist diese Zahl nicht. Für Ihre Planung heißt das: Verlassen Sie sich nicht auf ein großzügiges Restbudget.
Bundesbauministerin Verena Hubertz formulierte es so: Wer eine Baugenehmigung in der Tasche habe, könne weiter darauf setzen – die Förderung lasse sich bis zum Jahresende in Anspruch nehmen, soweit Programmmittel zur Verfügung stehen. Der Nachsatz ist der entscheidende Teil.
Wer die Förderung beantragen kann.
Private Bauherren zur Selbstnutzung, Vermieter, Unternehmen, Genossenschaften und Kommunen – je nach Gruppe über eine andere Produktnummer.
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Programm | Förderstufe „Effizienzhaus 55 – Wohngebäude“ im KfW-Programm Klimafreundlicher Neubau |
| Produktnummern | 297 (private Selbstnutzung) · 298 (übrige Antragsteller) · 299 (Nichtwohngebäude) · 498 (Kommunen, Wohngebäude) · 499 (Kommunen, Nichtwohngebäude) |
| Förderart | zinsverbilligter Kredit, kein Tilgungszuschuss |
| Kredithöhe | bis zu 100.000 € je Wohneinheit |
| Kommunen | kein Kredit, sondern 7,5 % Zuschuss auf maximal 100.000 € förderfähige Kosten je Wohneinheit (rund 7.500 €), Produkt 498 |
| Antragsfrist | bis Mittel erschöpft, längstens 31.12.2026 (Eingang bei der KfW) |
Für private Bauherren ist Produktnummer 297 einschlägig. Das KfW-Merkblatt nennt dort als antragsberechtigt: natürliche Personen, die das Wohngebäude beziehungsweise die Wohneinheit selbst bewohnen. Wer ein Einfamilienhaus zur Selbstnutzung baut, eine gültige Baugenehmigung hat und ohne fossile Wärmeerzeugung plant, kann also bis zu 100.000 Euro zinsverbilligten Kredit über die Hausbank beantragen.
Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Genossenschaften beantragen über Produkt 298, Nichtwohngebäude laufen über 299. Kommunale Gebietskörperschaften bekommen keinen Kredit, sondern einen Zuschuss von 7,5 Prozent über Produkt 498.
Nicht antragsberechtigt sind Bund und Länder samt ihren Einrichtungen sowie Antragsteller in der Insolvenz.
Was Ihr Vorhaben erfüllen muss.
Drei Dinge entscheiden: der Effizienzhaus-55-Standard, eine Wärmeerzeugung ohne fossile Energieträger und – der häufigste Stolperstein – eine gültige Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Antragstellung.
| Anforderung | Was dahintersteckt |
|---|---|
| Effizienzhaus-55-Standard | Nachweis nach den technischen Mindestanforderungen des Programms |
| Keine fossilen Wärmeerzeuger | gilt für Wärmeerzeuger im Gebäude, auch in Hybridsystemen. Für Wärmenetze gelten eigene Regeln, bei Gebäudenetzen ist ein begrenzter fossiler Anteil möglich. |
| Gültige Baugenehmigung | muss bei Antragstellung vorliegen – ein eingereichter Bauantrag genügt nicht. Bei nach Landesbauordnung genehmigungsfreien Vorhaben genügt, dass die Baubehörde Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung begonnen werden darf. |
| Energieeffizienz-Experte | Bestätigung zum Antrag vor der Antragstellung, Bestätigung nach Durchführung danach |
| Wohnnutzung | zehn Jahre zweckentsprechende Nutzung zum Wohnen, sonst droht anteilige Rückforderung. Eine Pflicht zur Selbstnutzung über die zehn Jahre gibt es nicht – die gilt nur bei Antragstellung für Produkt 297. |
Das ist nach unserer Erfahrung der häufigste Stolperstein. Ein eingereichter Bauantrag reicht nicht; die Genehmigung muss vorliegen. Eine Ausnahme gibt es für Vorhaben, die nach der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei sind – dort genügt es, dass die Baubehörde Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung begonnen werden darf. Genau das ist der Zweck des Programms: Es soll Vorhaben aktivieren, die genehmigt, aber nicht gebaut sind.
Beim Wärmeerzeuger gibt es eine Unschärfe, die Sie kennen sollten. Verbindlich ist der Ausschluss in den technischen Mindestanforderungen: „keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie“. Die Formel „100 Prozent erneuerbare Energien“ aus den Pressemitteilungen meint dasselbe, ist aber verkürzt. Bei Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse ist der Fall eindeutig. Beim Anschluss an ein Wärmenetz gelten eigene Regeln: Bei Gebäudenetzen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenzter fossiler Anteil zulässig, für sonstige Wärmenetze bestehen keine entsprechenden Einschränkungen. Hier lohnt der Blick in die technischen Mindestanforderungen, bevor Sie planen.
Hinzu kommt: Ein Energieeffizienz-Experte muss die Bestätigung zum Antrag ausstellen, bevor der Antrag gestellt wird. Ohne diesen Schritt geht gar nichts.
EH55 oder doch die QNG-Stufe?
Beide Stufen stecken im selben Programm, verlangen aber Unterschiedliches. EH55 ist die niedrigschwellige Variante – dafür befristet und mit kleinerem Kreditrahmen.
| Effizienzhaus 55 | Klimafreundliches Wohngebäude | … mit QNG | |
|---|---|---|---|
| Energiestandard | EH 55 | EH 40 | EH 40 |
| QNG-Zertifikat | nicht erforderlich | nicht erforderlich | zwingend |
| Lebenszyklus-Treibhausgase | keine Anforderung | Nachweis erforderlich | Nachweis erforderlich |
| Kredit je Wohneinheit | 100.000 € | 100.000 € | 150.000 € |
| Befristung | bis 31.12.2026 | derzeit kein Enddatum für 2026 | derzeit kein Enddatum für 2026 |
| Zusätzlich nötig | – | – | Nachhaltigkeitsberater, Zertifizierungsstelle |
Die QNG-Stufe bringt 150.000 Euro statt 100.000 Euro je Wohneinheit und ist unbefristet. Dafür verlangt sie den Effizienzhaus-40-Standard, einen Nachweis der Lebenszyklus-Treibhausgase und das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude – samt Nachhaltigkeitsberater und externer Zertifizierungsstelle.
Welcher Weg sich rechnet, hängt vom Gebäude ab. Der Sprung von EH55 auf EH40 kostet Geld, das QNG-Verfahren zusätzlich. Dem stehen 50.000 Euro mehr Kreditrahmen gegenüber – allerdings als Kredit, nicht als Zuschuss. Was das konkret für Ihr Vorhaben bedeutet, haben wir im Artikel KFN mit oder ohne QNG durchgerechnet.
Zwei Hinweise zum Wechsel: Nach Auszahlung ist ein Wechsel von den beiden EH40-Stufen auf EH55 ausgeschlossen. Und wer auf eine bestehende Zusage verzichtet, um stattdessen EH55 zu beantragen, muss sechs Monate Sperrfrist einhalten. Umgekehrt gilt das nicht – wer eine EH55-Zusage aufgibt und in eine andere Stufe wechselt, kann sofort neu beantragen. Die Reihenfolge der Entscheidungen ist hier also nicht beliebig.
Was sich gegenseitig ausschließt.
EH55 und die Familienförderung KfW 300 lassen sich für dieselbe Wohneinheit nicht kombinieren. Das Merkblatt schließt das ausdrücklich aus.
Ausgeschlossen ist ebenfalls die Kombination mit dem Programm Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment sowie mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude für dieselbe Maßnahme. Sie müssen sich entscheiden.
Welcher Weg besser ist, hängt vom Haushaltseinkommen und der Kinderzahl ab: Die Familienförderung ist an Einkommensgrenzen geknüpft, EH55 nicht. Wer die Grenzen reißt, für den ist EH55 oft die einzige Option – und derzeit eine gute.
Erlaubt bleibt dagegen die Kombination mit Landesprogrammen und sonstigen Fördermitteln, solange die Summe aller Kredite und Zuschüsse die förderfähigen Kosten nicht übersteigt.
Zwei Enden, von denen eines früher kommen kann.
Der 31. Dezember 2026 ist die äußere Grenze. Vorher endet die Förderung, sobald die aufgestockten Mittel aufgebraucht sind.
Maßgeblich ist der Antragseingang bei der KfW, nicht bei Ihrer Hausbank. Zwischen Ihrer Unterschrift und dem Eingang bei der KfW liegt der Bankweg, und der dauert. Wer Mitte Dezember anfängt, kann die Frist reißen, obwohl er subjektiv rechtzeitig dran war.
Ebenso wichtig: Der Vorhabenbeginn vor Antragseingang ist förderschädlich. Sie dürfen also nicht schon bauen und den Antrag nachreichen. Für die EH55-Stufe gibt es eine Sonderregel: Ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler vor Vertragsabschluss verschiebt den maßgeblichen Vorhabenbeginn auf den Beginn der Bauarbeiten vor Ort. Wichtig: Das gilt nur für Liefer- und Leistungsverträge beim Neubau, nicht für Kauf- oder Bauträgerverträge beim Ersterwerb. Die Dokumentation läuft über ein eigenes KfW-Formular.
Und ein Satz, der im Merkblatt steht und den man ernst nehmen sollte: Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Wie es 2027 weitergeht.
Eine Nachfolgeregelung ist angekündigt, aber nicht ausgestaltet. Einplanen lässt sie sich deshalb nicht.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die bisherigen Einzelprogramme der Neubauförderung in einem Programm zusammenzuführen, Start ab 2027. Konditionen und ein genauer Termin liegen nicht vor. Aus der Bauwirtschaft wird der Sommer beziehungsweise die Mitte des Jahres 2027 genannt – das sind Verbandsangaben, keine Zusagen der Regierung.
Bauverbände fordern deshalb, EH55 so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgeregelung greift, und warnen ausdrücklich vor einer Förderlücke ab dem 1. Januar 2027. Ob und wie der Bund darauf reagiert, ist offen.
Für Sie heißt das: Wenn Ihre Baugenehmigung vorliegt und das Vorhaben ohnehin ansteht, ist die Entscheidung einfach. Wer dagegen auf eine bessere Nachfolgeförderung spekuliert, geht ein Risiko ein, für das es derzeit keine Grundlage gibt.
Was Sie jetzt tun sollten.
Vier Schritte, in dieser Reihenfolge.
Erstens: Prüfen, ob die Baugenehmigung vorliegt – oder ob Ihr Vorhaben genehmigungsfrei ist und die Behörde davon Kenntnis hat.
Zweitens: Den geplanten Wärmeerzeuger prüfen. Fossile Wärmeerzeuger im Gebäude schließen die Förderung aus, auch in Hybridsystemen. Beim Anschluss an ein Wärmenetz gilt das so nicht – dort lohnt die Einzelfallprüfung.
Drittens: Den Effizienzhaus-55-Nachweis rechnen lassen und die Bestätigung zum Antrag ausstellen. Das übernehmen wir als dena-gelistetes Ingenieurbüro für Ihr Vorhaben.
Viertens: Mit der Hausbank den Antrag auf den Weg bringen – mit Puffer für den Bankweg zur KfW.
Wir sagen Ihnen vorab ehrlich, ob Ihr Vorhaben den EH55-Standard erreicht und ob sich der Weg für Sie rechnet. Wenn die Familienförderung die bessere Wahl ist, sagen wir auch das.
Fragen & Antworten
Quellen: KfW-Merkblatt „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“, Kredit 297/298, Stand 07/2026 · Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 09.10.2026 · Mitteilung der Energieeffizienz-Expertenliste (dena) vom 12.10.2026 · Pressemitteilung der KfW vom 19.06.2026 zur Verlängerung der Förderrichtlinie bis zum 31.12.2026 · Anlage „Technische Mindestanforderungen Effizienzhaus 55“ zum KfW-Merkblatt · Produktinformationen der KfW unter kfw.de/297, kfw.de/299 und kfw.de/498.
Zur Einordnung: Die Höhe der Aufstockung wurde vom Bauministerium nicht beziffert; die kursierenden 250 Millionen Euro stammen aus Verbands- und Presseangaben. Der genaue Mittelstand wird nicht laufend veröffentlicht. Zinskonditionen ändern sich – verbindlich sind die Angaben der KfW zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung. Rechtsstand: 21. Oktober 2026, Angaben ohne Gewähr.