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Förderung · Ratgeber

EH55-Plus:
Förderung aufgestockt.
Frist 31.12.2026.

Der Fördertopf für das Effizienzhaus 55 wäre fast leer gewesen – der Bund hat nachgelegt. Bis zu 100.000 Euro zinsverbilligter Kredit je Wohneinheit, auch für private Bauherren. Was jetzt zählt und wo die Stolpersteine liegen.

AutorMarcel Rose, M.Sc.
VeröffentlichtOktober 2026
Zuletzt aktualisiertOktober 2026
Kurz beantwortet

Der Bund hat die Effizienzhaus-55-Förderung am 9. Oktober 2026 aufgestockt, nachdem das Budget von 800 Millionen Euro fast ausgeschöpft war. Gefördert wird mit einem zinsverbilligten Kredit von bis zu 100.000 Euro je Wohneinheit – ohne Tilgungszuschuss. Voraussetzungen: EH55-Standard, keine fossilen Wärmeerzeuger und eine gültige Baugenehmigung bei Antragstellung. Entgegen dem Eindruck vieler Medienberichte sind auch private Bauherren antragsberechtigt. Anträge längstens bis 31. Dezember 2026 – oder bis die Mittel aufgebraucht sind, je nachdem, was früher eintritt.

Die Lage

Warum der Bund nachgelegt hat.

Das ursprüngliche Budget von 800 Millionen Euro wäre nach Angaben des Bauministeriums noch vor Jahresende ausgeschöpft gewesen. Am 9. Oktober hat der Bund nachgelegt.

Vorweg zum Begriff: „EH55-Plus“ ist die Sprache der Pressemitteilungen. Die KfW nennt es nüchtern die Förderstufe „Effizienzhaus 55 – Wohngebäude“ im Programm Klimafreundlicher Neubau. Gemeint ist dasselbe.

Seit dem Neustart im Dezember 2025 sind rund 52.100 Wohneinheiten mit einem Kredit- und Zuschussvolumen von rund 4,9 Milliarden Euro gefördert worden – Stand 5. Oktober 2026. Die Nachfrage zog zuletzt so stark an, dass Branchenvertreter mit einem Förderstopp noch im Oktober rechneten.

Wie hoch die Aufstockung ausfällt, hat das Bauministerium nicht beziffert. In der Fachpresse kursieren 250 Millionen Euro – das ist eine Angabe des Spitzenverbands der Wohnungswirtschaft, nicht des Ministeriums. Amtlich bestätigt ist diese Zahl nicht. Für Ihre Planung heißt das: Verlassen Sie sich nicht auf ein großzügiges Restbudget.

Bundesbauministerin Verena Hubertz formulierte es so: Wer eine Baugenehmigung in der Tasche habe, könne weiter darauf setzen – die Förderung lasse sich bis zum Jahresende in Anspruch nehmen, soweit Programmmittel zur Verfügung stehen. Der Nachsatz ist der entscheidende Teil.

Antragsberechtigt

Wer die Förderung beantragen kann.

Private Bauherren zur Selbstnutzung, Vermieter, Unternehmen, Genossenschaften und Kommunen – je nach Gruppe über eine andere Produktnummer.

Die EH55-Förderung im Überblick
PunktRegelung
ProgrammFörderstufe „Effizienzhaus 55 – Wohngebäude“ im KfW-Programm Klimafreundlicher Neubau
Produktnummern297 (private Selbstnutzung) · 298 (übrige Antragsteller) · 299 (Nichtwohngebäude) · 498 (Kommunen, Wohngebäude) · 499 (Kommunen, Nichtwohngebäude)
Förderartzinsverbilligter Kredit, kein Tilgungszuschuss
Kredithöhebis zu 100.000 € je Wohneinheit
Kommunenkein Kredit, sondern 7,5 % Zuschuss auf maximal 100.000 € förderfähige Kosten je Wohneinheit (rund 7.500 €), Produkt 498
Antragsfristbis Mittel erschöpft, längstens 31.12.2026 (Eingang bei der KfW)

Für private Bauherren ist Produktnummer 297 einschlägig. Das KfW-Merkblatt nennt dort als antragsberechtigt: natürliche Personen, die das Wohngebäude beziehungsweise die Wohneinheit selbst bewohnen. Wer ein Einfamilienhaus zur Selbstnutzung baut, eine gültige Baugenehmigung hat und ohne fossile Wärmeerzeugung plant, kann also bis zu 100.000 Euro zinsverbilligten Kredit über die Hausbank beantragen.

Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Genossenschaften beantragen über Produkt 298, Nichtwohngebäude laufen über 299. Kommunale Gebietskörperschaften bekommen keinen Kredit, sondern einen Zuschuss von 7,5 Prozent über Produkt 498.

Nicht antragsberechtigt sind Bund und Länder samt ihren Einrichtungen sowie Antragsteller in der Insolvenz.

Die Bedingungen

Was Ihr Vorhaben erfüllen muss.

Drei Dinge entscheiden: der Effizienzhaus-55-Standard, eine Wärmeerzeugung ohne fossile Energieträger und – der häufigste Stolperstein – eine gültige Baugenehmigung zum Zeitpunkt der Antragstellung.

Was Ihr Vorhaben erfüllen muss
AnforderungWas dahintersteckt
Effizienzhaus-55-StandardNachweis nach den technischen Mindestanforderungen des Programms
Keine fossilen Wärmeerzeugergilt für Wärmeerzeuger im Gebäude, auch in Hybridsystemen. Für Wärmenetze gelten eigene Regeln, bei Gebäudenetzen ist ein begrenzter fossiler Anteil möglich.
Gültige Baugenehmigungmuss bei Antragstellung vorliegen – ein eingereichter Bauantrag genügt nicht. Bei nach Landesbauordnung genehmigungsfreien Vorhaben genügt, dass die Baubehörde Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung begonnen werden darf.
Energieeffizienz-ExperteBestätigung zum Antrag vor der Antragstellung, Bestätigung nach Durchführung danach
Wohnnutzungzehn Jahre zweckentsprechende Nutzung zum Wohnen, sonst droht anteilige Rückforderung. Eine Pflicht zur Selbstnutzung über die zehn Jahre gibt es nicht – die gilt nur bei Antragstellung für Produkt 297.

Das ist nach unserer Erfahrung der häufigste Stolperstein. Ein eingereichter Bauantrag reicht nicht; die Genehmigung muss vorliegen. Eine Ausnahme gibt es für Vorhaben, die nach der Niedersächsischen Bauordnung genehmigungsfrei sind – dort genügt es, dass die Baubehörde Kenntnis erlangt hat und mit der Ausführung begonnen werden darf. Genau das ist der Zweck des Programms: Es soll Vorhaben aktivieren, die genehmigt, aber nicht gebaut sind.

Beim Wärmeerzeuger gibt es eine Unschärfe, die Sie kennen sollten. Verbindlich ist der Ausschluss in den technischen Mindestanforderungen: „keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie“. Die Formel „100 Prozent erneuerbare Energien“ aus den Pressemitteilungen meint dasselbe, ist aber verkürzt. Bei Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse ist der Fall eindeutig. Beim Anschluss an ein Wärmenetz gelten eigene Regeln: Bei Gebäudenetzen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenzter fossiler Anteil zulässig, für sonstige Wärmenetze bestehen keine entsprechenden Einschränkungen. Hier lohnt der Blick in die technischen Mindestanforderungen, bevor Sie planen.

Hinzu kommt: Ein Energieeffizienz-Experte muss die Bestätigung zum Antrag ausstellen, bevor der Antrag gestellt wird. Ohne diesen Schritt geht gar nichts.

Die Abgrenzung

EH55 oder doch die QNG-Stufe?

Beide Stufen stecken im selben Programm, verlangen aber Unterschiedliches. EH55 ist die niedrigschwellige Variante – dafür befristet und mit kleinerem Kreditrahmen.

Die drei Förderstufen im Programm Klimafreundlicher Neubau
Effizienzhaus 55Klimafreundliches Wohngebäude… mit QNG
EnergiestandardEH 55EH 40EH 40
QNG-Zertifikatnicht erforderlichnicht erforderlichzwingend
Lebenszyklus-Treibhausgasekeine AnforderungNachweis erforderlichNachweis erforderlich
Kredit je Wohneinheit100.000 €100.000 €150.000 €
Befristungbis 31.12.2026derzeit kein Enddatum für 2026derzeit kein Enddatum für 2026
Zusätzlich nötig––Nachhaltigkeitsberater, Zertifizierungsstelle

Die QNG-Stufe bringt 150.000 Euro statt 100.000 Euro je Wohneinheit und ist unbefristet. Dafür verlangt sie den Effizienzhaus-40-Standard, einen Nachweis der Lebenszyklus-Treibhausgase und das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude – samt Nachhaltigkeitsberater und externer Zertifizierungsstelle.

Welcher Weg sich rechnet, hängt vom Gebäude ab. Der Sprung von EH55 auf EH40 kostet Geld, das QNG-Verfahren zusätzlich. Dem stehen 50.000 Euro mehr Kreditrahmen gegenüber – allerdings als Kredit, nicht als Zuschuss. Was das konkret für Ihr Vorhaben bedeutet, haben wir im Artikel KFN mit oder ohne QNG durchgerechnet.

Zwei Hinweise zum Wechsel: Nach Auszahlung ist ein Wechsel von den beiden EH40-Stufen auf EH55 ausgeschlossen. Und wer auf eine bestehende Zusage verzichtet, um stattdessen EH55 zu beantragen, muss sechs Monate Sperrfrist einhalten. Umgekehrt gilt das nicht – wer eine EH55-Zusage aufgibt und in eine andere Stufe wechselt, kann sofort neu beantragen. Die Reihenfolge der Entscheidungen ist hier also nicht beliebig.

Kombination

Was sich gegenseitig ausschließt.

EH55 und die Familienförderung KfW 300 lassen sich für dieselbe Wohneinheit nicht kombinieren. Das Merkblatt schließt das ausdrücklich aus.

Ausgeschlossen ist ebenfalls die Kombination mit dem Programm Klimafreundlicher Neubau im Niedrigpreissegment sowie mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude für dieselbe Maßnahme. Sie müssen sich entscheiden.

Welcher Weg besser ist, hängt vom Haushaltseinkommen und der Kinderzahl ab: Die Familienförderung ist an Einkommensgrenzen geknüpft, EH55 nicht. Wer die Grenzen reißt, für den ist EH55 oft die einzige Option – und derzeit eine gute.

Erlaubt bleibt dagegen die Kombination mit Landesprogrammen und sonstigen Fördermitteln, solange die Summe aller Kredite und Zuschüsse die förderfähigen Kosten nicht übersteigt.

Fristen

Zwei Enden, von denen eines früher kommen kann.

Der 31. Dezember 2026 ist die äußere Grenze. Vorher endet die Förderung, sobald die aufgestockten Mittel aufgebraucht sind.

Maßgeblich ist der Antragseingang bei der KfW, nicht bei Ihrer Hausbank. Zwischen Ihrer Unterschrift und dem Eingang bei der KfW liegt der Bankweg, und der dauert. Wer Mitte Dezember anfängt, kann die Frist reißen, obwohl er subjektiv rechtzeitig dran war.

Ebenso wichtig: Der Vorhabenbeginn vor Antragseingang ist förderschädlich. Sie dürfen also nicht schon bauen und den Antrag nachreichen. Für die EH55-Stufe gibt es eine Sonderregel: Ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit dem Finanzierungspartner oder einem Finanzvermittler vor Vertragsabschluss verschiebt den maßgeblichen Vorhabenbeginn auf den Beginn der Bauarbeiten vor Ort. Wichtig: Das gilt nur für Liefer- und Leistungsverträge beim Neubau, nicht für Kauf- oder Bauträgerverträge beim Ersterwerb. Die Dokumentation läuft über ein eigenes KfW-Formular.

Und ein Satz, der im Merkblatt steht und den man ernst nehmen sollte: Es besteht kein Anspruch auf Förderung. Die KfW entscheidet im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Ausblick

Wie es 2027 weitergeht.

Eine Nachfolgeregelung ist angekündigt, aber nicht ausgestaltet. Einplanen lässt sie sich deshalb nicht.

Die Bundesregierung hat angekündigt, die bisherigen Einzelprogramme der Neubauförderung in einem Programm zusammenzuführen, Start ab 2027. Konditionen und ein genauer Termin liegen nicht vor. Aus der Bauwirtschaft wird der Sommer beziehungsweise die Mitte des Jahres 2027 genannt – das sind Verbandsangaben, keine Zusagen der Regierung.

Bauverbände fordern deshalb, EH55 so lange fortzuführen, bis eine Nachfolgeregelung greift, und warnen ausdrücklich vor einer Förderlücke ab dem 1. Januar 2027. Ob und wie der Bund darauf reagiert, ist offen.

Für Sie heißt das: Wenn Ihre Baugenehmigung vorliegt und das Vorhaben ohnehin ansteht, ist die Entscheidung einfach. Wer dagegen auf eine bessere Nachfolgeförderung spekuliert, geht ein Risiko ein, für das es derzeit keine Grundlage gibt.

Vorgehen

Was Sie jetzt tun sollten.

Vier Schritte, in dieser Reihenfolge.

Erstens: Prüfen, ob die Baugenehmigung vorliegt – oder ob Ihr Vorhaben genehmigungsfrei ist und die Behörde davon Kenntnis hat.

Zweitens: Den geplanten Wärmeerzeuger prüfen. Fossile Wärmeerzeuger im Gebäude schließen die Förderung aus, auch in Hybridsystemen. Beim Anschluss an ein Wärmenetz gilt das so nicht – dort lohnt die Einzelfallprüfung.

Drittens: Den Effizienzhaus-55-Nachweis rechnen lassen und die Bestätigung zum Antrag ausstellen. Das übernehmen wir als dena-gelistetes Ingenieurbüro für Ihr Vorhaben.

Viertens: Mit der Hausbank den Antrag auf den Weg bringen – mit Puffer für den Bankweg zur KfW.

Wir sagen Ihnen vorab ehrlich, ob Ihr Vorhaben den EH55-Standard erreicht und ob sich der Weg für Sie rechnet. Wenn die Familienförderung die bessere Wahl ist, sagen wir auch das.

Häufige Fragen

Fragen & Antworten

Können auch private Bauherren die EH55-Förderung bekommen?
Ja. Das ist das häufigste Missverständnis, weil in der Presse meist von Wohnungsbau und Investoren die Rede ist. Im KfW-Merkblatt ist für Produktnummer 297 ausdrücklich geregelt: antragsberechtigt sind natürliche Personen, die das Wohngebäude selbst bewohnen. Wer also ein Einfamilienhaus zur Selbstnutzung baut, kann bis zu 100.000 Euro zinsverbilligten Kredit beantragen.
Brauche ich dafür das QNG-Siegel?
Nein. Das Programm hat drei Stufen, und QNG ist nur bei einer davon Pflicht. Für EH55 genügen der Effizienzhaus-55-Standard, eine Wärmeerzeugung ohne fossile Energieträger und eine gültige Baugenehmigung. Auch die Stufe „Klimafreundliches Wohngebäude“ mit Effizienzhaus 40 kommt ohne QNG aus. Das Zertifikat mit Nachhaltigkeitsberater und externer Zertifizierungsstelle brauchen Sie erst für die Stufe „mit QNG“ – dafür steigt der Kreditrahmen dort von 100.000 auf 150.000 Euro je Wohneinheit.
Bis wann muss der Antrag gestellt sein?
Längstens bis zum 31. Dezember 2026 – maßgeblich ist der Antragseingang bei der KfW, nicht bei Ihrer Hausbank. Wichtiger ist aber der zweite Vorbehalt: Die Förderung endet früher, wenn die Mittel vorher aufgebraucht sind. Planen Sie den Bankweg mit Puffer ein.
Was heißt „keine fossilen Wärmeerzeuger“ genau?
Verbindlich ist die Ausschluss-Formulierung in den technischen Mindestanforderungen: Es dürfen keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie eingesetzt werden. Die verkürzte Formel „100 Prozent erneuerbare Energien“, die KfW und Bauministerium in ihrer Kommunikation verwenden, meint dasselbe. Der Ausschluss gilt auch für Hybridsysteme. Bei Wärmepumpe, Solarthermie oder Biomasse ist der Fall klar. Beim Anschluss an ein Wärmenetz gelten dagegen eigene Regeln – bei Gebäudenetzen ist unter bestimmten Voraussetzungen ein begrenzter fossiler Anteil zulässig. Das klären wir vor dem Antrag.
Kann ich EH55 mit der Familienförderung KfW 300 kombinieren?
Nein. Das KfW-Merkblatt schließt die gleichzeitige Inanspruchnahme von EH55 und der Bundesförderung Wohneigentum für Familien für dieselbe Wohneinheit ausdrücklich aus. Dasselbe gilt für das Niedrigpreissegment-Programm und für die BEG bei derselben Maßnahme. Sie müssen sich entscheiden – und die Entscheidung hängt von Einkommen, Kinderzahl und Bauvorhaben ab.
Gibt es einen Tilgungszuschuss?
Nein. Die Förderung besteht ausschließlich aus dem zinsverbilligten Kredit. Angaben über Tilgungszuschüsse, die man im Netz findet, stammen aus der Sanierungsförderung und gelten hier nicht.
Was passiert nach dem 31. Dezember 2026?
Das ist offen. Die Bundesregierung plant eine Vereinfachung der Neubauförderung ab 2027, Details liegen aber nicht vor. Bauverbände warnen ausdrücklich vor einer Förderlücke ab dem 1. Januar 2027. Wer eine Baugenehmigung hat, sollte deshalb nicht auf eine Nachfolgeregelung spekulieren.

Quellen: KfW-Merkblatt „Klimafreundlicher Neubau – Wohngebäude“, Kredit 297/298, Stand 07/2026 · Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen vom 09.10.2026 · Mitteilung der Energieeffizienz-Expertenliste (dena) vom 12.10.2026 · Pressemitteilung der KfW vom 19.06.2026 zur Verlängerung der Förderrichtlinie bis zum 31.12.2026 · Anlage „Technische Mindestanforderungen Effizienzhaus 55“ zum KfW-Merkblatt · Produktinformationen der KfW unter kfw.de/297, kfw.de/299 und kfw.de/498.

Zur Einordnung: Die Höhe der Aufstockung wurde vom Bauministerium nicht beziffert; die kursierenden 250 Millionen Euro stammen aus Verbands- und Presseangaben. Der genaue Mittelstand wird nicht laufend veröffentlicht. Zinskonditionen ändern sich – verbindlich sind die Angaben der KfW zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung. Rechtsstand: 21. Oktober 2026, Angaben ohne Gewähr.

MR
Wirtschaftsingenieur (M.Sc.) · Mitglied der Ingenieurkammer Niedersachsen · Energie-Effizienz-Expertenliste der dena · Zertifizierter QNG-Auditor (BiRN)
Energieberater in Aurich. Berät Eigentümer, Bauherren und Investoren in Ostfriesland – ehrlich, persönlich, vor Ort. Angaben zu Förderung und Gesetzeslage Stand Oktober 2026.

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